Capellmann Gerüstbau GmbH
Kellershaustr.48
52078 Aachen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1. Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – wenn nachstehend nichts anderes vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, B und C) sowie der ATV DIN 18 451 sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Besteller an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige, der Ausschreibung des Bestellers zugrunde gelegte Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von einer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Das Entgelt für die Angebotserstellung beträgt 1 % der Angebotssumme, mindestens jedoch 50,00 €, und wird bei Auftragserteilung mit der Auftragssumme verrechnet.
3. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Besteller nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich, bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Besteller erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser, der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingung an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

Benutzung des Gerüstes

1. Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der Gerüstordnung DIN 4420 benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.
2. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig und führt zum sofortigen Erlöschen unserer Gewährleistung und zur kostenpflichtigen Wiederherstellung des Ursprungzustandes. Verboten ist insbesondere das Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen und Verstrebungen, das Anbringen von Aufzügen oder Planen, das Untergraben des Gerüstes und dergleichen.
3. Der Besteller hat das Gerüst nach Ablauf der Vorhaltezeit gereinigt zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet.
4. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.
5. Der Mieter ist nicht berechtigt unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.

Rückgabepflicht

Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben.       
Die Beweislast in derartigen Fällen regelt sich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

Freigabe von Gerüsten zum Abbau

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standdauer) endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

Aufmaß und Abrechnung

1. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach der ATV DIN 18 451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders festgelegt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d.h. über 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 10 % des Rechnungsbetrages berechnet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
2. Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages sind die ihm zugrundeliegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen.
3. Einwände zu Rechnungen, Aufmaßen und Stundenlohnarbeiten sind innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels schriftlich zu erheben, ansonsten gelten diese als akzeptiert.
4. Zusätzliche An- und Abfahrten für Teilabbauten, Gerüstinstandsetzungen und Umbauten werden mit mind. 150,00 € berechnet.

Schäden an einzurüstenden Sachen

1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zu Last fällt. Das gilt z.B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen und Vorgärten.
2. Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach Kenntnis der Schäden schriftlich angezeigt werden.

Zahlungsbedingungen

Es gelten §§14 – 16 VOB/B. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 7 UStG wird die elektronische Übermittlung von Rechnungen vom Empfänger akzeptiert.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unserer  Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragsnehmerin ist, bestimmt.

Hinweis zum Verschluss von Aussparungen und Ankerlöchern

Das Schließen von Aussparungen und von Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen ist keine vom Gerüstbauer geschuldete Nebenleistung. Im Zuge der Gerüstdemontage werden deshalb die hinterlassenen Ankerlöcher gewerbeüblich mit provisorischen Gerüststopfen versehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher darstellt und dieser gesondert durch Beauftragung eines entsprechenden  Fachunternehmens zu erfolgen hat.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.