Capellmann Gerüstbau GmbH
Kellershaustr.48
52078 Aachen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB
  2. Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – wenn nachstehend nichts anderes vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A, B und C) sowie der ATV DIN 18 451 sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, technischen Vorschriften sowie die DGUV Vorschriften und DGUV Regeln sowie die einschlägigen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (insbesondere TRBS 2121, 2121-1) als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Besteller an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige, der Ausschreibung des Bestellers zugrunde gelegte Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von einer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind zu Nachweiszwecken in Textform festzuhalten; die Wirksamkeit einer im Einzelfall tatsächlich getroffenen individuellen Vereinbarung – auch einer mündlichen – bleibt hiervon unberührt (§ 305b BGB).
  3. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Das Entgelt für die Angebotserstellung beträgt 1 % der Angebotssumme, mindestens jedoch 50,00 €, und wird bei Auftragserteilung mit der Auftragssumme verrechnet.
  4. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, ist für den Inhalt des Vertrages unsere Auftragsbestätigung maßgebend, wenn ihr nicht binnen drei Werktagen nach Zugang in Textform widersprochen wird, spätestens jedoch vor Beginn der Arbeiten. Auf diese Rechtsfolge weisen wir in der jeweiligen Auftragsbestätigung gesondert hin. Dies gilt insbesondere bei mündlich oder fernmündlich erteilten Aufträgen.
  5. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Bestätigungsfiktion nicht; der Vertrag kommt gegenüber Verbrauchern erst durch unsere ausdrückliche Auftragsbestätigung in Textform oder durch den tatsächlichen Beginn der Arbeiten zustande.

Benutzung des Gerüstes

  1. Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck und stets nur nach Maßgabe der DIN EN 12811 (Arbeitsgerüste) sowie – für Schutzgerüste – der DIN 4420-1 und DIN 4420-3, jeweils in Verbindung mit den einschlägigen TRBS und DGUV-Regeln, benutzt werden. Zuwiderhandlungen entbinden uns von der Verantwortung für etwaige daraus entstehende Folgen.
  2. Jede eigenmächtige Veränderung des Gerüstes sowie am Gerüst ist unzulässig und führt zum sofortigen Erlöschen unserer Gewährleistung und zur kostenpflichtigen Wiederherstellung des Ursprungzustandes.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerüst nach Erstellung unverzüglich auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Aufstellung des Gerüstes gegenüber dem AN in Textform anzuzeigen. Eine nicht rechtzeitige Anzeige führt nicht zum Ausschluss der Mängelrechte, kann jedoch im Rahmen eines Mitverschuldens (§ 254 BGB) berücksichtigt werden. Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu nutzen.
  5. Der Mieter ist nicht berechtigt unser Gerüst an Dritte weiterzuvermieten.
  6. Auf der Baustelle vorhandene Kräne, Aufzugsvorrichtungen, Strom, Wasser und Toiletten dürfen von uns kostenlos mitbenutzt werden.
  7. Ein direkter und freier Zugang zu den Aufstellflächen ist vom AG herzustellen. Wartezeiten sind zu vermeiden. Gleiches gilt für Räumungsarbeiten der Stellflächen (diese müssen frei von Hindernissen sein). Sollte dies nicht der Fall sein, werden zusätzliche Zeiten und An- und Abfahrten dem AG in Rechnung gestellt.
  8. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des AN hat der Auftraggeber die Gerüstbauaufstellflächen eingeebnet und tragfähig herzustellen.
  9. Werden am Gerüst Veränderungen durch Witterungseinflüsse erkennbar (z. B. Schneeablagerungen, Eisbildung, lose Verplanungen), hat der Auftraggeber uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der hierfür entstehende Aufwand wird gesondert nach Zeit- und Materialaufwand vergütet.
  10. Nach Eintreten von außergewöhnlichen Wetterereignissen wie Sturm, Hochwasser oder dergleichen hat der Auftraggeber uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. Wir veranlassen daraufhin eine Prüfung des Gerüstes durch eine befähigte Person. Die Kosten dieser Prüfung sowie einer etwaigen Wiederherstellung des Gerüstes trägt der Auftraggeber.
  11. Genannte Aufbautermine sind keine Fixtermine. Abweichungen von bis zu 3 Werktagen bringen den AN nicht in Aufbauverzug. Dies gilt ebenfalls bei Aufbauverzögerungen, die nicht durch den AN zu vertreten sind. Dazu gehören höhere Gewalt, Streiks und behördliche Eingriffe. Für diese Fälle erklärt sich der Auftraggeber bereits mit einer entsprechenden Aufbauverzögerung einverstanden und schließt Schadenersatzforderungen aus.

Rückgabepflicht

Der Besteller hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Vorhaltezeit vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Erforderliche Reinigungsarbeiten werden gesondert berechnet. Er steht für alle während der Vorhaltezeit eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben. Fehlende oder beschädigte Gerüstelemente werden mit den Wiederbeschaffungskosten in Rechnung gestellt. Die Beweislast in derartigen Fällen regelt sich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

Freigabe von Gerüsten zum Abbau

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat in Textform zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit (Standdauer) endet frühestens drei Tage nach Eingang der Freigabe in Textform bei uns. Nennt der Besteller in der Abmeldung einen gewünschten Abbautermin, der mehr als drei Tage nach Zugang der Abmeldung liegt, endet die Vorhaltezeit abweichend hiervon mit dem genannten Abbautermin. Die Vorhaltezeit verlängert sich, wenn das Gerüst aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, nicht zum vorgenannten Zeitpunkt abgebaut werden kann; die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, trägt der AG.

Aufmaß und Abrechnung

  1. Aufmaß und Abrechnung erfolgen nach der ATV DIN 18 451. Sofern im Angebot nicht abweichend geregelt, wird die Gebrauchsüberlassung des Gerüstes ab dem Tag der Aufstellung bis zum Ende der Vorhaltezeit gemäß „Freigabe von Gerüsten zum Abbau“ einheitlich nach der im Angebot ausgewiesenen Einheit (je angefangener Woche) berechnet; eine gesonderte Grundvorhaltezeit besteht nicht (ATV DIN 18451, Fassung 2023-09).
  2. Bei Abschluss eines Pauschalpreisvertrages sind die ihm zugrundeliegenden Leistungen nach Umfang und Einheitspreisen als Vertragsgrundlage anzuführen. Weichen die Massen bei Arbeitsausführung um mehr als 5 % ab, ist der Pauschalpreis zu berichtigen.
  3. Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt: Einwände zu Rechnungen und Aufmaßen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang in Textform zu erheben; auf diese Rechtsfolge weisen wir in der jeweiligen Rechnung gesondert hin. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt. Für Stundenlohnzettel gilt abweichend § 15 Abs. 3 VOB/B: Sie sind innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zu prüfen und zurückzusenden; erfolgt dies nicht, gelten sie als anerkannt.
  4. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Anerkenntnisfiktion nicht; es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
  5. Zusätzliche An- und Abfahrten für Teilabbauten, Gerüstinstandsetzungen und Umbauten werden mit mind. 285,00 € berechnet, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Haftung für Schäden

Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen

Alle Formen von Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort ohne Abzug zu zahlen. Jede abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Zinssätze für Überziehungskredite seiner Hausbank zu berechnen, mindestens aber Zinsen i.H.v. 5 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, werden Zinsen i.H.v. 9 Prozent über den jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, sind wir nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit einer Nachfrist von mindestens 5 Tagen berechtigt, den Zugang zum Gerüst kostenpflichtig zu sperren. Für die Sperrung berechnen wir eine Pauschale von 250,00 € zzgl. An- und Abfahrtskosten. Nach vollständigem Zahlungseingang geben wir den Zugang zum Gerüst wieder frei. Für die Freigabe berechnen wir eine weitere Pauschale in gleicher Höhe wie für die Sperrung (250,00 € zzgl. An- und Abfahrtspauschale), da hierfür ein gesonderter Vor-Ort-Einsatz erforderlich ist. Dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis vorbehalten, dass für Sperrung oder Freigabe kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Bleibt die Zahlung nach der Sperrung weitere 5 Tage aus, sind wir berechtigt, das Gerüst abzubauen, soweit dem keine Sicherheits- oder Verkehrssicherungspflichten entgegenstehen, die einen Verbleib des Gerüstes bis zur Beseitigung einer Gefahrenlage erfordern. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, soweit er den Zahlungsverzug zu vertreten hat. Die Gerüstdemontage erfolgt erst nach vollständigem Zahlungsausgleich aller Rechnungen.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gemäß § 38 ZPO gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragsnehmerin ist, bestimmt. Gegenüber Verbrauchern ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO nicht zulässig; es gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.

Hinweis zum Verschluss von Aussparungen und Ankerlöchern

Das Schließen von Aussparungen und von Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen ist keine vom Gerüstbauer geschuldete Nebenleistung. Im Zuge der Gerüstdemontage werden deshalb die hinterlassenen Ankerlöcher gewerbeüblich mit provisorischen Gerüststopfen versehen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dies keinen fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher darstellt und dieser gesondert durch Beauftragung eines entsprechenden Fachunternehmens zu erfolgen hat.

Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.
An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).